Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme
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Außerhalb von Apotheken dürfen vom Einzelhandel nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Gemeinde anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde zu erstatten.
Fachlich
Dr. Schwenk-von Heimendahl
Nordrhein-Westfalen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)
Technisch
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Deutsch
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
OZG-Cloud
MeinUnternehemskonto
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