Allgemeine Vertragsbedingungen für den SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrag sowie den SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag
SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB
Präambel
Diese SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB sind Teil der vertraglichen Konstruktion zum vergaberechtsfreien Erwerb einer Nutzungsmöglichkeit von Online-Diensten (insbesondere von EfA-Online-Diensten) durch eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber über den elektronischen Marktplatz der govdigital eG (nachfolgend EfA-Marktplatz genannt). Diese Online-Dienste werden ihrerseits auch von öffentlichen Auftraggebern (z. B. einem Bundesland, das eine EfA-Leistung umsetzt) bereitgestellt.
Dieser Konstruktion liegt der Umstand zugrunde, dass Anbieter wie die govdigital eG aufgrund ihrer Inhouse-Fähigkeit gemäß § 108 GWB von ihren Trägern vergaberechtsfrei mit Leistungen beauftragt werden können, aber solche Anbieter ihre Träger auch ihrerseits vergaberechtsfrei mit Leistungen beauftragen können. Einzelne dieser Träger verfügen über Online-Dienste, andere Träger haben einen Bedarf an der Nutzung dieser Online-Dienste.
Anbieter können neben der govdigital eG auch andere öffentliche Auftraggeber sein, z. B. die FITKO AöR, die willens und durch ihre Inhouse-Beziehungen in der Lage sind, das vertragliche Bindeglied zwischen Bereitstellern und Nachnutzern zu bilden. Aufgrund seiner Inhouse-Fähigkeit kann ein solcher Anbieter demgemäß das Recht zur Nutzung eines entsprechenden Online-Dienstes vergaberechtsfrei bei einem seiner Träger, d. h. einem Bereitsteller, erwerben. Ein anderer Träger kann dann dieses Recht zur Nutzung des Online-Dienstes als Nachnutzer wiederum ohne Vergabeverfahren bei dem Anbieter erwerben. Der Erwerb des entsprechenden Online-Dienstes durch den Anbieter vom Bereitsteller erfolgt auf Basis eines SaaS-Bereitstellungsvertrages.
In Bayern erfolgt die Weiterleitung des Online-Dienstes vom Nachnutzer (Freistaat Bayern, in der Regel vertreten durch das Staatsministerium für Digitales und in Einzelfällen durch das jeweils zuständige Fachressort) über die BayKommun an den Endnutzer.
Entsprechend dieser Konstruktion existieren korrespondierend dazu SaaS-Nachnutzungs-AGB, die das Verhältnis zwischen Anbieter und Nachnutzer betreffen und Bestandteil von SaaS-Nachnutzungsverträgen zwischen Anbieter und Nachnutzer werden.
Bereitsteller betreiben die angebotenen Online-Dienste entweder selbst durch eine oder mehrere ihrer Behörden (u. a., wenn der jeweilige IT-Dienstleister als tatsächlicher Leistungserbringer z. B. als Landesbetrieb Teil der Verwaltung des Bereitstellers ist) oder lassen diese durch einen IT-Dienstleister betreiben (so z. B., wenn eines oder mehrere Bundesländer allein oder gemeinsam einen IT-Dienstleister in privater oder in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet haben und unterhalten).
Nachnutzer nutzen die angebotenen Online-Dienste entweder selbst (Nachnutzer als Endnutzer) oder ermöglichen ihren Kunden, d. h. anderen öffentliche Auftraggebern, die Nutzung als Endnutzer (Nachnutzer als Anbieter von Online-Diensten für ihre Endnutzer, durch Weiterleitung über die BayKommun).
Die vorliegenden SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB betreffen das Verhältnis zwischen Nachnutzer und BayKommun sowie BayKommun und Endnutzer und werden Bestandteil von SaaS-Sub- und SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsverträgen, sofern sie in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, die Online-Dienste (z. B. EfA-Online-Dienste) zur digitalisierten Erbringung von Verwaltungsleistungen nutzen, werden nachfolgend als Verwaltungskunden bezeichnet.
1. Geltung dieser SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB
1.1 Für den jeweiligen SaaS-Sub- oder SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt) gelten ausschließlich diese SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB, sofern sie in das Vertragsverhältnis ausdrücklich einbezogen werden; anderenfalls gelten vom Nachnutzer oder der BayKommun einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten die in den SaaS-Sub- oder SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag ausdrücklich einbezogenen Dokumente; andere Bedingungen, insbesondere andere allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen des Endnutzers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen durch den Nachnutzer nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für den Digitalmarkt der BayKommun AöR wird nicht berührt.
Unabhängig davon können Änderungen von EfA-Online-Diensten und damit im Zusammenhang stehenden Regelungen (z. B. der Ausschluss der Entgeltanpassung für die nächsten zwei Jahre ab dem 01.01.2023) durch einen vertraglich vereinbarten Steuerungskreis oder den IT-Planungsrat oder die Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrats oder eine von diesen bestimmte Stelle (z. B. eine Steuerungsgruppe oder eine Leitstelle) unter den vom IT-Planungsrat oder von der Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrats festgelegten Voraussetzungen beschlossen werden und ändern damit ggf. auch bestehende SaaS-Sub- oder SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsverträge und diese SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB.
1.2 Die govdigital eG behält sich vor, ihre SaaS- Nachnutzungs-AGB von Zeit zu Zeit zu ändern. Tut sie dies, informiert sie den Nachnutzer darüber. Dieser kann sodann entscheiden, ob er diese abgeänderten SaaS- Nachnutzungs-AGB in sein Vertragsverhältnis mit der BayKommun übernehmen möchte. Die BayKommun leitet die abgeänderten SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB an den Endnutzer weiter. Änderungen, die erforderlich sind, um gesetzlichen Anforderungen zu genügen, und Änderungen, durch die der Endnutzer nicht schlechter gestellt wird, werden 30 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform beim Endnutzer wirksam und gelten auch für laufende Sub- und Sub-Sub-Nachnutzungsverträge. Satz 5 gilt entsprechend für andere Änderungen, soweit der Endnutzer den Änderungen nicht binnen dort genannter Frist ebenfalls in Textform widerspricht und gleichzeitig den SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag gemäß Ziffer 13.1 ordentlich kündigt; tut der Endnutzer dies, gelten die geänderten SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB für ihn nicht; vielmehr gilt bis zum Ende des SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages der bis dahin gültige Stand.
2. Gegenstand des SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrages sowie des SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages
Gegenstand des SaaS-Sub- oder SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages ist der dort beschriebene Online-Dienst (z. B. ein EfA-Online-Dienst) eines Bereitstellers.
3. Art und Umfang der Leistungen
3.1 Diese SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB regeln naturgemäß die Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien des SaaS-Sub- sowie SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages. Soweit Leistungen den angebotenen Online-Dienst betreffen, hat sich der Bereitsteller gegenüber dem Anbieter verpflichtet, diese in tatsächlicher Hinsicht direkt für den Nachnutzer bzw. dessen Endnutzer zu erbringen. Der Nachnutzer hat sich seinerseits gegenüber dem Anbieter verpflichtet, die Mitwirkungsleistungen, die er dem Anbieter schuldet, unmittelbar gegenüber dem Bereitsteller zu erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Nachnutzer gegenüber dem Endnutzer, die notwendigen Abstimmungen mit dem Bereitsteller zur Leistungserbringung an den Endnutzer für den Endnutzer zu übernehmen.
3.2 Nach Abschluss des SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages und der entsprechenden Mitteilung des Anbieters gegenüber dem Bereitsteller erbringt der Bereitsteller im Auftrag des Anbieters zunächst die vereinbarten Leistungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Online-Dienstes im Hinblick auf den Nachnutzer bzw. den Endnutzer. Der Endnutzer muss hierzu entsprechend mitwirken. Der Umfang der Mitwirkungspflichten ergibt sich aus Ziffer 11 dieser SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB und ergänzend aus den Angaben zu dem Online-Dienst auf dem Digitalmarkt für den Endnutzer und ergänzend dem EfA-Marktplatz für die BayKommun.
3.3 Der Nachnutzer stellt dem Endnutzer ab dem vereinbarten Betriebsbeginn den Online-Dienst als SaaS in der vereinbarten Form über das Portal Digitalmarkt der BayKommun zur Verfügung. Soweit es sich bei dem Online-Dienst um einen Dienst für Verwaltungskunden handelt, umfasst dies auch die Bereitstellung für diese Verwaltungskunden in einem Webportal.
4. Leistungsänderungen
Über Änderungen eines EfA-Online-Dienstes entscheidet ein vertraglich eingerichteter Steuerungskreis, der IT-Planungsrat oder die Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrats oder eine von diesen bestimmte Stelle (z. B. eine Steuerungsgruppe oder eine Leitstelle) unter den vom IT-Planungsrat oder von der Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrats festgelegten Voraussetzungen; dies betrifft auch Anpassungen zur Umsetzung von Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, technischer Normen, Tarife und Schnittstellen, die die Nutzbarkeit des Online-Dienstes für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussen.
5. Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit
5.1 Datenschutz
Der Bereitsteller hat gegenüber dem Anbieter zugesagt, bei der Erbringung der Leistung die jeweils anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Dies gilt für die Einhaltung landesgesetzlicher Regelungen, die für den Endnutzer gelten sowie für die Einhaltung regulatorischer Anforderungen, der für den Endnutzer zuständigen Behörden nur dann und nur insoweit, wenn bzw. soweit der Nachnutzer dies beim Bereitsteller im Zuge der Anbahnung des SaaS-Nachnutzungsvertrages bzw. nachträglich angefragt und dieser dies zugesagt hat. Entsprechend muss der Endnutzer bei seiner Interessenbekundung gegenüber dem Nachnutzer diesen über solche landesgesetzlichen Regelungen und seine regulatorischen Anforderungen in Kenntnis setzen und den Nachnutzer auffordern, die Regelungen und Anforderungen bei der Anbahnung des SaaS-Nachnutzungsvertrages beim Bereitsteller anzufragen. Der Nachnutzer ist datenschutzrechtlich im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des Online-Dienstes gegenüber dem Endnutzer nicht verantwortlich. Der Endnutzer ist vielmehr im Verhältnis zum Nachnutzer selbst dafür verantwortlich, dass seine Nutzung und die Nutzung durch die Verwaltungskunden datenschutzkonform erfolgt. Insbesondere wird der Endnutzer die Anforderungen erfüllen, die sich aus dem vom Bereitsteller angebotenen Datenschutzmodell ergeben und vor Beginn der Nutzung des Online-Dienstes die notwendigen Vereinbarungen schließen.
5.2 IT-Sicherheit
Der Nachnutzer, der Bereitsteller, der Anbieter und der Endnutzer verpflichten sich in Zusammenarbeit zur Einhaltung der maßgeblichen IT-sicherheitsrechtlichen Bestimmungen. Zur Erfüllung dieser Pflichten werden sich der Nachnutzer, der Bereitsteller, der Anbieter und der Endnutzer über das hierfür im Einzelnen Notwendige verständigen und einer gesonderten Regelung zuführen. Insbesondere hat sich der Bereitsteller gegenüber dem Anbieter verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Nach- bzw. Endnutzers bzw. der den Online-Dienst nutzenden antragstellenden Person zu treffen. Zu diesem Zweck hat sich der Bereitsteller gegenüber dem Anbieter verpflichtet, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, wie beispielsweise regelmäßige Backups und Updates vorzunehmen, die Daten des Nach- bzw. Endnutzers bzw. der antragstellenden Personen auf Schadsoftware zu überprüfen sowie nach dem Stand der Technik für Netzwerksicherheit, insbesondere durch die Installation von Firewalls, zu sorgen. Es stellt eine Obliegenheit des Endnutzers dar, diese Maßnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht (Art. 25 und 32 DSGVO) zu bewerten.
5.3 Vertraulichkeit
5.3.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als für vertragliche Zwecke zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Anbieters mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
5.3.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder, die als vertraglich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
6. Störungsklassifizierung
Es wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:
6.1 Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer beim Endnutzer (insbesondere etwaigen Verwaltungskunden) die Nutzung der betroffenen Leistung insgesamt oder in wesentlichen Funktionen unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
6.2 Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der betroffenen Leistung erheblich eingeschränkt ist. Eine erhebliche Störung liegt auch vor, wenn die leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der betroffenen Leistung führen.
6.3 Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der betroffenen Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
7. Störungsbeseitigung
7.1 Störungen sind durch den Endnutzer unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen direkt an den Bereitsteller zu melden. Die Kontaktdaten ergeben sich aus dem Digitalmarkt und/oder aus der Dokumentation zum Online-Dienst.
7.2 Liegt eine Störung vor, hat der Bereitsteller im Auftrag des Anbieters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich nach Mitteilung des Endnutzers zu reagieren und sie zu beseitigen.
7.3 Es gelten die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nach dem jeweiligen SaaS-Nachnutzungsvertrag sowie diesen SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB (siehe auch Abschnitt Begriffsbestimmungen in diesen AGB) bzw., sofern einschlägig, die davon abweichenden Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, die der Bereitsteller bei der Einstellung seines Online-Dienstes in dem Marktplatz gegenüber dem Anbieter zugesagt hat.
8. Pflichten im Zusammenhang mit dem Ende des SaaS-Nachnutzungsvertrages
Mit Beendigung des SaaS-Nachnutzungsvertrages wird der Anbieter nach Rücksprache mit dem Nachnutzer technische Daten zum Export an einen vom Nachnutzer benannten Dritten durch den Bereitsteller bereitstellen lassen. Damit der Nachnutzer im Sinne des Endnutzers mit dem Anbieter Rücksprache halten kann, stimmen sich der Endnutzer und der Nachnutzer zuvor entsprechend ab.
Soweit weitere Leistungen vereinbart werden, erfolgt die Leistungserbringung gegen Erstattung des dazu erforderlichen Zeitaufwands zu den geltenden Tagessätzen.
9. Nutzungsrechte
9.1 Der Nachnutzer räumt der BayKommun und die BayKommun räumt dem Endnutzer mit Bereitstellung des Online-Dienstes das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des SaaS-Sub- oder SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrages befristete Recht ein, den Online-Dienst im vereinbarten Umfang zu eigenen Zwecken zu nutzen. Das Recht umfasst auch, zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen der Bereitsteller aufgrund staatliche Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist.
9.2 Der Endnutzer ist dafür verantwortlich, dass dem Bereitsteller die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Rechte an den vom Endnutzer bzw. dessen jeweiligen Verwaltungskunden eingebrachten Daten zustehen. Dies gilt entsprechend, soweit und solange der Bereitsteller Nutzungsrechte an vom Endnutzer oder dessen Verwaltungskunden neu generierten Werken benötigt, mit denen diese die Leistung nutzen oder die sie in die Leistung einbringen.
9.3 Enthält der Online-Dienst Open-Source-Software, ergeben sich die Nutzungsrechte insoweit aus der in der Detailbeschreibung des Online-Dienstes bezeichneten Open-Source-Software-Lizenz. Der Bereitsteller hat versichert, dass die in der Open-Source-Software-Lizenz enthaltenen Nutzungsrechte für die Zwecke der Sub- und Sub-Sub-Nachnutzung des Online-Dienstes durch den Endnutzer ausreichend sind.
10. Entgelte
10.1 Für die Abrechnung gemeinsam finanzierter Dienste im Sinne des Art. 55a BayDiG gilt ausschließlich das gesetzlich vorgeschriebene Finanzierungsverfahren nach Art. 55a BayDiG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Bayerischen Digitalverordnung.
Für sonstige Dienste gilt das aus dem Digitalmarkt und ergänzend dem EfA-Marktplatz ersichtliche Preismodell. Die initial vereinbarten Preise ergeben sich zudem aus dem Abstimmungsergebnis zwischen dem Nachnutzer und dem Bereitsteller. Der Bereitsteller wurde durch den Anbieter dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kalkulation der Entgelte den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften entspricht.
10.2 Rechtzeitig vor einer Leistungsänderung nach Ziffer 4 dieser SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB informiert der Nachnutzer die BayKommun über deren Notwendigkeit sowie die Höhe der zusätzlich entstehenden regelmäßigen und einmaligen Kosten für den Endnutzer. Diese zusätzlichen Kosten entstehen ab Zurverfügungstellung der angepassten Leistung. Die BayKommun gibt die Information an den Endnutzer weiter.
10.3 Jedes Entgelt versteht sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
11. Mitwirkung des Endnutzers
11.1 Der Endnutzer ist unabhängig von weiteren Mitwirkungsleistungen, die sich aus dem Digitalmarkt und aus der Dokumentation zum jeweiligen Online-Dienst ergeben, mindestens in folgendem Umfang zur Mitwirkung verpflichtet:
- Der Endnutzer wird dem Nachnutzer auf dem Digitalmarkt vorgesehene und ggf. weitere erforderliche Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen und Änderungen, die Einfluss auf die Leistungserbringung haben können, unverzüglich mitteilen.
- Der Endnutzer ist dafür verantwortlich, dass die Systeme und Daten, die er dem Bereitsteller im Zuge der Leistungserbringung zugänglich macht, auch durch den Bereitsteller dafür genutzt bzw. verarbeitet werden dürfen.
- Soweit der Bereitsteller personenbezogene Daten im Auftrag des Endnutzers verarbeitet, prüft der Endnutzer eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an den Bereitsteller übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten nach dem vom Bereitsteller angebotenen Modell zulässig ist.
- Der Endnutzer ist für Art und Inhalt der dem Bereitsteller zur Verfügung gestellten Daten und Software verantwortlich.
- Der Endnutzer ergreift wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um einen nicht autorisierten Zugriff bzw. eine nicht autorisierte Nutzung über die ihm zur Verfügung gestellten Zugänge zu verhindern oder zu beenden. Unbenommen ist die Pflicht des Bereitstellers, angemessene Maßnahmen zu treffen, die Leistung und die Zugänge dazu vor nicht autorisiertem Zugriff zu schützen. Der Nachnutzer haftet nicht für unautorisierten Zugriff, wenn dieser durch eine solche Maßnahme des Bereitstellers hätte verhindert werden können.
Weitere Mitwirkungsverpflichtungen können sich aus den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für den Digitalmarkt der BayKommun AöR sowie dem SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag ergeben.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Nachnutzer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Endnutzer vertrauen darf. Dabei haftet der Nachnutzer nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Eintreten typischerweise gerechnet werden muss. Der Bereitsteller kann bei der Einstellung seines Online- Dienstes in den Marktplatz abweichende Haftungsregelungen vorsehen. Tut er dies, gelten diese abweichenden Haftungsregelungen analog im Rechtsverhältnis Nachnutzer und BayKommun und im Rechtsverhältnis BayKommun und Endnutzer. Diese abweichenden Haftungsregelungen werden über den Digitalmarkt der BayKommun an die Endnutzer weitergegeben.
12.2 Unbeschränkt haftet der Nachnutzer für Schäden von Endnutzern aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht durch den Nachnutzer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Zudem haftet der Nachnutzer auch unbeschränkt, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
13. Laufzeit und Kündigung
13.1 Der SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrag kann von dem Nachnutzer nur zum Ende eines Kalenderjahres und nur mit einer Frist von acht Monaten ordentlich gekündigt werden, von der BayKommun innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag kann durch den Endnutzer nur zum Ende eines Kalenderjahres und nur mit einer Frist von acht Monaten ordentlich gekündigt werden, durch die BayKommun innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Unabhängig davon hat der Bereitsteller die Möglichkeit, bei der Einstellung seines Online-Dienstes in den Marktplatz eine von den SaaS-Bereitstellungs-AGB abweichende Kündigungsfrist festzulegen. Sofern er dies tut, ist die Kündigungsfrist im Rechtsverhältnis zwischen dem Nachnutzer und der BayKommun und der BayKommun und dem Endnutzer für den Endnutzer zwei Monate länger und für den Nachnutzer zwei Monate bzw. bei einer Kündigungsfrist des Bereitstellers von zwei Monaten sechs Wochen kürzer als die im Bereitstellungsverhältnis abweichend festgelegte Kündigungsfrist.
13.2 Erfolgt eine Leistungsänderung nach Ziffer 4 dieser SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB, teilt der Nachnutzer dies der BayKommun und die BayKommun dem Endnutzer jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information mit. Ist der Endnutzer mit der Leistungsänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Änderung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
13.3 Unberührt bleibt das Recht der Parteien, den SaaS-Sub- sowie SaaS Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos oder mit einer Auslauffrist zu kündigen.
13.4 Der SaaS-Sub- sowie der SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag endet unabhängig von der Einhaltung einer bestehenden Kündigungsfrist spätestens, wenn der SaaS-Nachnutzungsvertrag oder der SaaS-Bereitstellungsvertrag insgesamt endet. Der Nachnutzer ist verpflichtet, die BayKommun über eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des SaaS-Bereitstellungsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen, nachdem der Nachnutzer selbst vom Anbieter über die Beendigung informiert wurde. Dieselbe Verpflichtung gilt für die BayKommun im Verhältnis zum Endnutzer.
14. Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem oder eine Administrationskonsole ausreichend.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ist München.
Begriffsbestimmungen
Anbieter
Anbieter sind öffentliche Auftraggeber wie die govdigital eG und die FITKO AöR, die willens und durch ihre Inhouse-Beziehungen in der Lage sind, das vertragliche Bindeglied zwischen Bereitstellern und Nachnutzern zu bilden.
Ausfallzeit
Zeiten der ungeplanten Nichtverfügbarkeit der Leistung innerhalb der Betriebszeit.
Bereitsteller
Ein Bereitsteller ist ein öffentlicher Auftraggeber, der Online-Dienste betreibt und Dritten anbietet. Bereitsteller betreiben die angebotenen Online-Dienste entweder selbst durch eine oder mehrere ihrer Behörden (z. B., wenn der jeweilige IT-Dienstleister als tatsächlicher Leistungserbringer Teil der Verwaltung des Bereitstellers ist) oder lassen diese durch einen IT-Dienstleister betreiben (so z. B., wenn eines oder mehrere Bundesländer allein oder gemeinsamen einen IT-Dienstleister in privater Rechtsform oder in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet haben und unterhalten).
Betriebsbereitschaft
Der Online-Dienst funktioniert störungsfrei.
Betriebszeit
Zeiten, in denen der Anbieter bzw. der Nachnutzer bzw. der Endnutzer Anspruch auf Bereitstellung der Leistung hat.
BayKommun
Anstalt öffentlichen Rechts in Bayern, die aufgrund ihres Inhouse- Verhältnisses mit dem Freistaat Bayern sowie den bayerischen Kommunen einen SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrag mit dem Nachnutzer über die Weitergabe des Online-Dienstes an den Endnutzer geschlossen hat. Die BayKommun ermöglicht ihren Kunden, d. h. Endnutzern, die Nutzung (BayKommun als Anbieter von Online-Diensten für ihre Endnutzer). Mit Endnutzern schließt die BayKommun SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsverträge beispielsweise nach den hier vorliegenden SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB.
Endnutzer
Endnutzer sind bayerische Kommunen, die Online-Dienste über einen Nachnutzer, weitergegeben durch die BayKommun, beziehen und nutzen.
Nachnutzer
Öffentlicher Auftraggeber, der einen SaaS-Nachnutzungsvertrag mit dem Anbieter über die Nutzung des Online-Dienstes geschlossen hat. Nachnutzer nutzen Online-Dienste entweder selbst oder ermöglichen ihren Kunden, d. h. Endnutzern, die Nutzung durch Weiterleitung über die BayKommun.
Reaktionszeit
Zeitraum, innerhalb dessen der Bereitsteller den Anbieter, betroffene Nachnutzer und betroffene Endnutzer benachrichtigt, dass mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten begonnen wurde. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit.
Die Reaktion des Bereitstellers erfolgt unverzüglich, wobei als Mindeststandard in der Regel folgende Zeiten gelten:
betriebsverhindernde Störungen: 4 Stunden
betriebsbehindernde Störungen: 8 Stunden
leichte Störungen: 16 Stunden
Davon abweichend kann der Bereitsteller bei der Einstellung seines Online-Dienstes in den Marktplatz verbesserte Reaktionszeiten zusagen. Diese werden in einem solchen Fall Inhalt des SaaS-Nachnutzungsvertrages sowie des SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrages.
SaaS-Bereitstellungsvertrag
Vertrag zwischen dem Anbieter und dem jeweiligen Bereitsteller. Auf Basis des SaaS-Bereitstellungsvertrages ist der Anbieter in der Lage, dem Nachnutzer den Online-Dienst eines Bereitstellers bereitzustellen.
SaaS-Nachnutzungsvertrag
Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nachnutzer, der auf den SaaS-Nachnutzungs-AGB basiert.
SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrag
Vertrag zwischen dem Nachnutzer und der BayKommun, der auf den SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB basiert.
SaaS-Sub-Sub-Nachnutzungsvertrag
Vertrag zwischen der BayKommun und dem Endnutzer, der auf den SaaS-Sub-Nachnutzungs-AGB basiert.
Servicezeit
Zeiten innerhalb derer der Endnutzer Anspruch auf Störungs- bzw. Mangelbehebungsarbeiten hat. Kernzeit der Servicezeiten für den Endnutzer ergeben sich aus dem SaaS-Nachnutzungsvertrag mitsamt dessen Anlagen.
Software as a Service (SaaS)
Bezeichnet die Bereitstellung von Software bzw. Funktionen von Software in einer vom Bereitsteller oder in seinem Auftrag betriebenen Infrastruktur.
Störung
Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag.
Update
Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software in einer einzigen Lieferung (z. B. Änderung der Versionsnummer von 4.1.3 zu 4.1.4).
Verfügbarkeit
Für den Online-Dienst ist eine Verfügbarkeit von mindestens 95,0 % (Mindestverfügbarkeit) im Bezugszeitraum während der Betriebszeit an den geschuldeten Übergabepunkten vereinbart. Die Anbindung des Rechenzentrums des Bereitstellers an die Übergabepunkte ist so ausreichend zu dimensionieren, dass die Nutzung der Leistung auch unter vertraglich vereinbarter Maximallast (z. B. einem vereinbarten Mengengerüst oder einer anderen vereinbarten Dimensionierung) nicht eingeschränkt ist. Der Prozentsatz der Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet:
Verfügbarkeit = (Gesamtzeit Minuten - Ausfallzeit Minuten) / Gesamtzeit Minuten x 100
Die Gesamtzeit Minuten ergibt sich aus der vereinbarten Betriebszeit je Kalenderjahr. Ausfallzeit sind diejenigen Minuten, an denen der Online-Dienst für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer nicht oder nicht ohne betriebsver- bzw. betriebsbehindernde Störungen zur Verfügung steht.
Die Betriebszeit ist die Zeit von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
Der Bereitsteller hat die Möglichkeit, bei der Einstellung seines Online-Dienstes in den Marktplatz eine höhere Verfügbarkeit zuzusagen. Diese wird in einem solchen Fall Inhalt des SaaS-Nachnutzungsvertrages sowie des SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrages.
Alle Zeitangaben verstehen sich als Angaben nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. Sommerzeit (MESZ).
Wartungsarbeiten sollen nicht länger als sechs Stunden andauern und in der Regel alle zwei Wochen außerhalb der Servicezeiten durchgeführt werden; in diesem Fall werden sie bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Sofern keine regelmäßigen Wartungszeiten vereinbart wurden, sind Wartungszeiten mindestens zehn Kalendertage vorher anzukündigen.
Ausfallzeiten, die auf einem der folgenden Ereignisse beruhen, mindern die Verfügbarkeit nicht:
- Probleme innerhalb des Netzwerks oder der Infrastruktur des Endnutzers oder von dem Endnutzer beauftragten Dritten,
- Ausfall/Beeinträchtigung der Netzanbindung des Endnutzers,
- Ausfälle/Beeinträchtigungen, die auf dem Handeln oder Unterlassen des Endnutzers oder eines nicht vom Bereitsteller beauftragten Dritten beruhen,
- nicht vertragsgemäße Nutzung der Leistung des Bereitstellers durch den Endnutzer,
- Versäumnisse des Endnutzers, vereinbarte Vorgaben zu erforderlichen Konfigurationen und Architekturen einzuhalten sowie fehlerhafte Eingaben beziehungsweise Anweisungen durch Nutzer des Endnutzers,
- Handlungen nicht autorisierter Nutzer, soweit die Handlungsmöglichkeit des nicht autorisierten Nutzers dem Endnutzer zuzurechnen ist (bspw. durch die Nichtbeachtung angemessener Sicherheitsverfahren),
- Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen und nicht durch angemessene Maßnahmen des Bereitstellers, des Anbieters oder des Nachnutzers kompensiert werden können.
Verwaltungskunden
Dies sind nicht Endnutzer bzw. Kommunen, an die der Dienst bereitgestellt wird; sondern Nutzer des Dienstes vom Endnutzer (siehe auch Ziffer 6.1: „Nutzer beim Endnutzer“)
Wiederherstellungszeit
Zeitraum, innerhalb dessen der Bereitsteller die Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Wiederherstellungszeit mit der nächsten Servicezeit.
Die Wiederherstellung erfolgt unverzüglich, wobei als Mindeststandard in der Regel folgende Zeiten gelten:
Betriebsverhindernde Störungen: 12 Stunden
Betriebsbehindernde Störungen: 16 Stunden
Leichte Störungen: 32 Stunden
Davon abweichend kann der Bereitsteller bei der Einstellung seines Online-Dienstes in den Marktplatz abweichende Wiederherstellungszeiten zusagen. Diese werden in einem solchen Fall Inhalt des SaaS-Nachnutzungsvertrages sowie des SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrages.
Zugangssoftware
Für den Zugang zu dem vom Bereitsteller betriebenen Online-Dienst erforderliche Software zur Nutzung desselben.