Produktinformationen "Leistungen zum Infektionsschutz"

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. drei Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie das Risiko einer Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und insbesondere, wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.

Im Online-Dienst enthaltene LeiKa-Leistung:

  • Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Bescheinigung (LeiKa-ID: 99003002022000)
Themenfeld: Gesundheit
Fachbereich: Gesundheitsamt
Kommunaltyp: Große Kreisstadt, Kreisfreie Gemeinde, Landkreis
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