Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung
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Information zur Leistung
Die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Regelmäßige Untersuchungen von Trinkwasser stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte eingehalten werden. Amtliche Kontrolluntersuchungen der Gesundheitsämter ergänzen die Untersuchungen der Wasserversorgungsunternehmen. Darüber hinaus werden die Hausinstallationen in gemäß § 31 TrinkwV dazu verpflichteten Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen auf Legionellen kontrolliert. Dazu bestehen Prüfungs- und Anzeigepflichten. Informationen erteilen das jeweils zuständige Gesundheitsamt, Wasserversorgungsunternehmen, der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches sowie das Umweltbundesamt.
Fachlich
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Niedersachsen, Landesministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), unterstützt durch
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL, nur kommissarisch): technisch-praktischer Rollout
- BayKommun AöR: vertraglicher Rollout
Technisch
FJD Information Technologies AG
(immer Fehler-Zeitraum mit Screenshots und „bay. Produktions-Umgebung von EfAST (http://efa.by.niedersachsen.de) als betroffenen Server nennen)
Jedes Fachverfahren, das XML oder JSON basierte Daten bzw. die FIM/XÖV Standards berücksichtigt
Deutsch
Betrieb und Support: IT.Niedersachsen (Landesbetrieb des Landes Niedersachsen); Entwicklung: FJD Informationtechologies AG
XFall-Container; Konvertierungen in z.B. XPersonenstand durch NAVO möglich
OSCI, XTA, FIT-Connect (bevorzugter Weg)
eID, BundID, e-mail/Passwort
Servicekonto (BundID), ELSTER mUK
ePayBL, pmPayment
Links und Dokumente
Folgende Links und Dokumente zu diesem Dienst sind verfügbar (unterstrichene Buttons sind externe Links):
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